Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Saarland
Vom 23. Dezember 2014 (Amtsbl. S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2021 (Amtsbl. S. 858)
Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), der darauf beruhenden Rechtsvorschriften des Bundes und von Verordnungen der Europäischen Union, die das Chemikalienrecht betreffen:
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