logo
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Hilfe
  • |
  • Mediadaten
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
KUNDENLOGIN: Anmelden | Registrieren
Sie sind Gast
  • Startseite
    • Kurzporträt
    • Mediadaten
  • Vorschriften
    • Gesamtverzeichnis
    • LBW Kunden
    • Übersichten
      • Das laufende Jahr
      • Die letzten drei Monate
      • Das letzte Quartal
      • das vergangene Jahr
    • Mein Rechtskataster
  • Entscheidungen
  • Infodienst
    • Bestellung
    • Infodienst-Archiv
  • Bestellen
  • Kalender

Newsletter

Stets auf dem Laufenden mit dem kostenlosen Newsletter
Umweltdigital.de!

Social Media

Twitter

UMWELTdigital

Angebot aus dem

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht
Abfallwirtschaft  
30.07.2020

BVerwG zur Abfalleigenschaft von Klärschlamm

ESV-Redaktion Recht
BVerwG: Nicht deponiefähiger Klärschlamm ist nach Abfallrecht zu beseitigen (Foto: Horst / stock.adobe.com)
Unterliegt die Beseitigung von Klärschlamm dem Abfallrecht oder dem Wasserrecht? Zu dieser Frage hat sich das BVerwG in einem aktuellen Urteil geäußert.

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, unter welchen Voraussetzungen Klärschlamm, der seit längerer Zeit in Schlammbecken einer Kläranlage lagert, als Abfall zu definieren ist.

Die Klägerin ist ein Wasserverband, zu dessen Aufgaben auch die Abwasserbeseitigung gehört. Von 1965 bis 1999 betrieb sie auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage; bis 1984 leitete sie das schlammhaltige Abwasser zur Austrocknung des Klärschlamms auf sogenannte Schlammplätze. An der Oberfläche wurde der Schlamm weitgehend entwässert und begehbar vererdet. Im tieferen Bereich blieb er pastös bis schlammig.

Die Klägerin wollte aus dem gesamten Klärschlamm, der sich auf dem Gelände der Kläranlage befindet, zusammen mit anderen Materialien ein Landschaftsbauwerk errichten.

Im Jahr 2011 ordnete die Beklagte jedoch an, den in den Schlammplätzen gelagerten Klärschlamm auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hiergegen klagte der Wasserverband erfolglos vor dem VG Düsseldorf. Das OVG Münster hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Ausgangsinstanz zurückgewiesen. Zuletzt blieb die auch Revision zum BVerwG ohne Erfolg.

Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden!
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

BVerwG: Klärschlamm, der nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung ist, ist  Abfall aus Abwasserbehandlungsanlagen 

Der 7. Senat des BVerwG begründete sein Entscheidung folgendermaßen:
  • Kein Bezug von langjährig gelagertem Klärschlamm zu Wasserrecht: Nach Ansicht des BVerwG hat der Klärschlamm seit langem keinen Bezug mehr zu einem Gewässer oder einer Abwasseranlage, weil die Kläranlage stillgelegt worden ist. Das bloße Lagern des Schlamms auf Sammelplätzen erfolgt also nicht mit dem Ziel der Abwasserbeseitigung, weil der Schlamm inzwischen längst entwässert ist. Daher unterliegt die Einordnung des Klärschlamms nicht mehr den wasserrechtlichen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung. Vielmehr  beurteilt sich seine Entsorgung nach Abfallrecht.
  • Voraussetzungen für Abfalleigenschaft von Klärschlamm erfüllt: Laut BVerwG ist der Klärschlamm eine bewegliche Sache im Sinne des Abfallrechts, weil er nicht fest mit dem umgebenden Erdreich verwachsen ist. Außerdem wollte sich die Klägerin des Klärschlamms auch entledigen, meinte das der Senat.
  • Klärschlamm nicht deponiefähig: Nach der von der Klägerin gewählten Methode zur Entsorgung ist der Klärschlamm ein Baustoff. Dies ist dem BVerwG zufolge der eigentliche Grund des Bauvorhabens. Da der Schlamm nicht deponiefähig ist, wären die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Bodenschutzrecht nicht einschlägig, so das BVerwG weiter.
Nach alledem hat der Senat die abfallrechtliche Beseitigungsverfügung nicht beanstandet.
 
Quelle: PM des BVerwG vom 8.7.2020 zum Urteil vom gleichen Tag – 7 C 19.18

 

MÜLL und ABFALL

Setzen Sie auf den Austausch mit Fachleuten ֠und sichern Sie sich zugleich einen stetigen Wissensvorsprung durch aktuelle, sorgfältig zusammengestellte Fachinformationen:

  • Aktuelles aus Rechtspraxis und internationaler Abfallwirtschaft 
  • Berichte aus den Gesetzgebungsgremien, aus der Industrie sowie von Verbänden und Organisationen der Abfallwirtschaft 

Die thematischen Schwerpunkte  (Auszug): 

  • Abfallwirtschaftliche Planung
  • Ablagerung von Abfällen und Deponie
  • Biologische Behandlung, Kompostierung, Vergütung, MBA
  • Verwertung, Recycling, Rohstoffrückgewinnung, Ressourceneffizienz
  • Altlasten, Gefährdungsabschätzung und Sanierung
Verlagsprogramm   Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht

(ESV/cw)
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
© 2018 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
Altlasten Spektrum        ARBEITSSCHUTZdigital        Bodenschutz        Erich Schmidt Verlag        Immissionsschutz        KLIMASCHUTZdigital

Wir verwenden Cookies.

Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.

Notwendige | Komfort | Statistik


Zur Aktivierung dieser Kategorie werden auch die Kategorien Statistik und Komfort aktiviert.
Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren | Nur notwendige Cookies und eingeschränkte Funktionalität auswählen und annehmen

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:


unterstützen uns bei der Analyse und Optimierung unserer Verlagsangebote. Sie werden anonymisiert aktiviert und geschrieben, beispielsweise durch unseren Anzeigenserver oder AWStats. Externe Analysetools wie Google-Analytics speichern Ihre Daten in den USA. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die USA kein ausreichendes Datenschutzniveau besitzen. Ein behördlicher Zugriff auf Ihre Daten kann somit nicht ausgeschlossen werden. Es besteht kein sogenannter Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission und auch geeignete Garantien, etwa eine gerichtliche Überprüfung der vorgenannten Maßnahmen, sind nicht gegeben.

umfassen bei uns z.B. die reibungslose Einbindung von Session IDs oder externen Service-Anwendungen für unsere Besucherinnen und Besucher (z.B. Maps, Social Media, Video-Player, Stellenmarkt),

stellen sicher, dass Ihre Sitzung technisch (z.B. über den ESV-Sitzungs-Cookie) und rechtlich einwandfrei (z.B. durch die Speicherung dieser Ihrer Cookie-Konfiguration) abläuft. Ihr Einverständnis wird schon vorausgesetzt.

zurück