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Vorschrift Bodenseefischereiverordnung

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  • Vom 18. Dezember 1997, GBl. S. 32, zuletzt geändert am 18. April 2016, GBl. S. 272

  • Vom 18. Dezember 1997, GBl. S. 32, zuletzt geändert am 9. Februar 2010, GBl. S.323

  • Vom 18. Dezember 1997, GBl. S. 32, geändert am 24. April 2007, GBl. S. 240

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Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Fischerei im Bodensee (Bodenseefischereiverordnung - BodFischVO)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Baden-Württemberg

Vom 18. Dezember 1997 (GBl. S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 138 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. S. 1, 17)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.274298

Es wird verordnet auf Grund von

    1. § 44 Abs.l Nr.l bis 4, 7, 10, 11, 13 und 15 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GB1. S.466), geändert durch Gesetz vom 25. November 1985 (GB1. S.385),

    2. § 5 Abs.4 und § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GB1. S. 101):

ERSTER ABSCHNITT:
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zulässige Fanggeräte

§ 3 Überprüfung und Kennzeichnung der Fangerräte

§ 4 Verwenden von Fanggeräten

ZWEITER ABSCHNITT:
Besondere Vorschriften für die einzelnen Fanggeräte

§ 5 Schwebsätze

§ 6 Spannsätze

§ 7 Forellensätze

§ 8 Bodennetze

§ 9 Trappnetze

§ 10 Reusen

§ 11 Legschnüre

§ 12 Angelgeräte

§ 13 Hamen

§ 14 Köderflasche

§ 15 Kescher

DRITTER ABSCHNITT:
Schonbestimmungen

§ 16 Schonzeiten und Mindestmaße, sonstige Einschränkungen

§ 17 Massenfänge von Felchen

§ 18 Beifänge

VIERTER ABSCHNITT:
Besondere Vorschriften für den Laichfischfang

§ 19 Allgemeines

§ 20 Laichfischfang auf Blaufelchen

§ 21 Laichfischfang auf andere Felchen

§ 22 Laichfischfang auf andere Fische

FÜNFTER ABSCHNITT:
Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

SECHSTER ABSCHNITT:
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 24 Fischereibehörde

§ 25 Befreiungen, sonstige Einzelanordnungen

§ 26 Inkrafttreten

Anlage

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