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Vorschrift Batteriegesetz

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  • Vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert am 13. April 2017 (BGBl. I S. 872, 890)

  • Vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert am 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071)

  • Vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739,1773)

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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert am 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280)

Hinweis der Redaktion:

Änderungen durch Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) treten gemäß Artikel 3 desselben Gesetzes am 1. Januar 2021 in Kraft.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.402829

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Vertrieb und Rücknahme von Batterien

§ 3 Verkehrsverbote

§ 4 Registrierung der Hersteller

§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller

§ 6 (weggefallen)

§ 7 Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien

§ 7a Ökologische Gestaltung der Beiträge

§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien

§ 9 Pflichten der Vertreiber

§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

§ 11 Pflichten des Endnutzers

§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter

§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

§ 13a Mitwirkung von freiwilligen Rücknahmestellen

§ 14 Verwertung und Beseitigung

§ 15 Erfolgskontrolle

§ 16 Sammelziel

Abschnitt 3
Kennzeichnung, Hinweispflichten

§ 17 Kennzeichnung

§ 18 Hinweis- und Informationspflichten

Abschnitt 4
Zuständige Behörde

§ 19 Zuständige Behörde

§ 20 Aufgaben der zuständigen Behörde

§ 21 Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 22 Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten

Abschnitt 5
Beleihung

§ 23 Ermächtigung zur Beleihung

§ 24 Aufsicht

§ 25 Beendigung der Beleihung

Abschnitt 6
Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug

§ 26 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

§ 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 28 Vollzug

Abschnitt 7
Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 29 Bußgeldvorschriften

§ 30 Einziehung

§ 31 Übergangsvorschriften

Anlage (zu § 17)

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