Sachgebiet: Gefahrgut
Gesetzgeber: Bund
Vom 16. November 2021 (BGBl. II S. 1184)
Auf Grund des Artikels 2 der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757; 2021 II S. 242) wird der Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung als Anlage bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2019 (BGBl. 2019 II S. 756) und
den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
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