Sachgebiet: Gefahrgut
Gesetzgeber: Bund
Vom 29. November 2017 (BGBl. II 2017 Nr. 31 Anlageband, S. 1)
Die Anlagen A und B ADR sind mit der 27. ADR-Änderungsverordnung (27. ADRÄndV) vom 25. Oktober 2018 (BGBl. II 2018 S. 443) bekannt gemacht worden. Die Änderungen treten zum 1.1.2019 in Kraft. Die Änderungen der 27. ADRÄndV sind in dieser Version redaktionell nicht umgesetzt worden. Sehen Sie dazu in die 27. ADR-Änderungsverordnung.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: