Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 19. Oktober 2021 (BAnz AT 22.10.2021 B1)
1 Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift dient auch der Umsetzung
des Artikels 6 und des Anhangs III der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), und
des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
2 Mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift leistet die Bundesregierung gleichzeitig einen Beitrag zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
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