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Vorschrift Achte Abfallarbeitsbedingungenverordnung

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Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst (Achte Abfallarbeitsbedingungenverordnung - 8. AbfallArbbV)

Sachgebiet: Arbeitsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 19. Dezember 2019 (BAnz AT 27.12.2019 V1)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1308745

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absätze 1 und 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Rechtsnormen des Mindestlohntarifvertrags für die Branche Abfallwirtschaft vom 7. Januar 2009 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 12. August 2009, 19. August 2010, 16. Juni 2011, 6. März 2012, 15. Oktober 2012, 24. Juni 2014, 19. Mai 2015 und 29. Mai 2019

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Mindestlohn

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