Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Berlin
Vom 1. April 2005 (GVBl. S. 224), zuletzt geändert am 1. September 2020 (GVBl. S. 683, 690)
Auf Grund des § 29a und des § 68 Abs. 2 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2009 (GVBl. S. 495), wird verordnet:
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