Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 22. November 2016, BGBl. II Nr. 33 S. 1274
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 5 in Verbindung mit Absatz 2 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2642), von denen § 2 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 18. September 2013 (BGBl. I S. 3602) und § 2 Absatz 2 durch Artikel 105 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
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