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Vorschrift Waldbrandschutzverordnung

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  • Vom 9. August 2016, GVOBl. M-V S. 730, berichtigt am 30. November 2016, GVOBl. M-V S. 962

  • Vom 9. August 2016, GVOBl. M-V S. 730

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Verordnung zur Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden (Waldbrandschutzverordnung - WaldBrSchVO)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Vom 9. August 2016, GVOBl. M-V S. 730, geändert am 30. Juli 2018, GVOBl. M-V S. 271

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.970458

Aufgrund des § 19 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 436) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

Abschnitt 1
Begriffe, Pflichten der Allgemeinheit

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Verhalten im Wald

§ 3 Rauchen im Wald

§ 4 Feuermachen und feuerverursachende Handlungen im oder am Wald

§ 5 Getreideernte am Wald

Abschnitt 2
Pflichten des Waldbesitzers

§ 6 Allgemeine Pflichten des Waldbesitzers

§ 7 Wund- und Schutzstreifen an Eisenbahnstrecken, Autobahnen und Straßen

§ 8 Waldbrandriegel

§ 9 Waldbrandbekämpfungsgeräte

§ 10 Belehrung über brandschutzgerechtes Verhalten

Abschnitt 3
Pflichten und Befugnisse der Forstbehörden

§ 11 Aufklärung über die Gefährdung des Waldes durch Feuer

§ 12 Löschwasserentnahmestellen

§ 13 Anordnung von Schutzmaßnahmen

§ 14 Waldbrandüberwachungsanlagen

§ 15 Leitforstämter für den Waldbrandschutz

§ 16 Waldbrandrisikogebiete und -gefahrenstufen

§ 17 Sperrung von Waldgebieten zur Verhütung von Waldbränden

§ 18 Waldbrandeinsatzkarten

Abschnitt 4
Maßnahmen zur Bekämpfung von Waldbränden

§ 19 Allgemeine Verhaltensregeln bei Waldbränden

§ 20 Zusammenarbeit bei der Waldbrandbekämpfung

§ 21 Befugnisse der Forstbehörde bei der Brandbekämpfung

Abschnitt 5
Ressortübergreifende Zusammenarbeit beim Waldbrandschutz

§ 22 Ressortübergreifende Zusammenarbeit

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage (zu § 16 Absatz 3)

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