Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Stand vom 29. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 733), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 733)
Aufgrund des § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 3, § 35 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 2 und des § 39 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 295), sowie aufgrund von § 175 Absatz 1 LVwG verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
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