Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 31. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 106), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 893)
Aufgrund
des § 42 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) und
des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471),
wird verordnet:
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