Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 4. April 2016, GVOBl. M-V S. 170, geändert am 18. September 2017, GVOBl. M-V S. 254
Aufgrund des § 107 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), der durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 393) eingefügt worden ist, in Verbindung mit
- § 45c, § 45d, § 45e, § 45f Absatz 1, § 45g, § 45h Absatz 5 und 6, § 45i Absatz 1 und § 45k des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) eingefügt worden sind, und
- § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1520) geändert worden ist,
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
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