Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt gendert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 347)
Auf Grund des 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) gendert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fr Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und fr Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium fr Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium fr Ernhrung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium fr Gesundheit, dem Bundesministerium fr Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium fr Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhrung der beteiligten Kreise:
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