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Vorschrift Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz

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  • Stand vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2017 (GVBl. S. 548)

  • Stand vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122)

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Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Berlin

Stand vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 989)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.918726

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Klimaschutzziele und ihre Erreichung

§ 3 Klimaschutzziele

§ 4 Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm

§ 5 Monitoring

§ 6 Sofortprogramm bei Zielabweichung

Abschnitt 3
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 7 Grundsatz

§ 8 Maßnahmenplan CO2-neutrale Verwaltung

§ 9 Sanierungsfahrpläne für öffentliche Gebäude

§ 10 Berliner Energiestandards für öffentliche Gebäude

§ 11 CO2-freie öffentliche Fahrzeugflotten

§ 11a Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

§ 12 Klimaschutz in den Bezirken

§ 13 Klimaschutzvereinbarungen

§ 14 Klimaschutzrat

Abschnitt 4
Anpassung an den Klimawandel

§ 15 Grundsatz

§ 16 Monitoring des Klimawandels und seiner Auswirkungen

Abschnitt 5
Bildung

§ 17 Klimaschutz als Bildungsinhalt

Abschnitt 6
Energie

§ 18 Aufbau einer klimaverträglichen Energieerzeugung und -Versorgung

§ 19 Nutzung von erneuerbaren Energien

§ 20 Konzessionsverträge

§ 21 Erhebung von Wärmedaten

§ 21a Wärmekataster

Abschnitt 7
Fernwärme

§ 22 CO2-freie Fernwärmeversorgung

§ 23 Vorrang klimaschonender Wärme

§ 24 Transparenz von Fernwärmedaten

§ 25 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten

§ 26 Anschluss- und Benutzungszwang

§ 27 Regulierungsbehörde für Fernwärme

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 8
Klimaschadenskosten

§ 29 Berücksichtigung vermiedener Klimaschadenskosten

Abschnitt 9
Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsvorschrifte

§ 31 Zuständigkeit

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