Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 12. September 2001, SächsGVBl. S. 675, geändert am 12. Juli 2013, SächsGVBl. S. 503, 555
Aufgrund von § 44 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) geändert worden ist, wird verordnet:
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