Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 19. Januar 2016 (GBl. S. 64), geändert durch Artikel 115 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. S. 1, 15)
Auf Grund von § 27 a Absatz 2 Satz 8 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1155, 1156) geändert worden ist, wird verordnet:
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