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Vorschrift Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen

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  • Vom 16. Dezember 2015, Nds. GVBl. S. 407

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Verordnung über erosionsgefährdete landwirtschaftliche Flächen

Sachgebiet: Bodenschutz

Gesetzgeber: Niedersachsen

Vom 16. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 407), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Febraur 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 5, ber. Nds. GVBl. 2024 Nr. 16)

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Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV)vom 17. Dezember 2014 [BAnz AT 23.12.2014 V1], geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 [BAnz AT 13.07.2015 V 1], wird verordnet:

§ 1 Regelungsgegenstand

§ 2 Einteilung landwirtschaftlicher Flächen

§ 3 Abweichende Anforderungen

§ 4 Übergangsvorschrift

§ 5 Inkrafttreten

Anlage (zu § 2 Abs. 1)

1. Wassererosion

1.1 Ermittlung des Bodenerodierbarkeitsfaktors (K-Faktor)

1.2 Ermittlung des Hangneigungsfaktors (S-Faktor)

1.3 Ermittlung des Regenerosivitätsfaktors (R-Faktor)

1.4 Ermittlung der Wassererosionsgefährdungklasse auf Feldblockebene

2. Winderosion

2.1 Ermittlung der Erodierbarkeit des Bodens

2.2 Ermittlung der standortabhängigen Erosionsgefährdung

2.3 Ermittlung der Schutzwirkung von Windhindernissen

2.3.1 Klassifizierung der Schutzwirkung

2.3.2 Ermittlung von Windhindernissen und Ableitung der Schutzbereiche

2.4 Ermittlung der Winderosionsgefährdungklasse auf Feldblockebene

3. Normen und Regelwerke

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