Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287, 288)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 51 Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
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