Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Saarland
Vom 7. Oktober 2015, Amtsbl. I S. 715
Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 34 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420)
sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706),
verordnet die Landesregierung
zur Ausführung der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514):
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