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Vorschrift Sanierungsfahrplan-Verordnung

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  • Vom 28. Juli 2015, GBl. S. 749, geändert am 8. Mai 2018 (GBl. S 154)

  • Vom 28. Juli 2015 (GBl. S. 749)

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Verordnung der Landesregierung zum gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg (Sanierungsfahrplan-Verordnung - SFP-VO)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Baden-Württemberg

Vom 28. Juli 2015, GBl. S. 749, zuletzt geändert am 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 43)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.866190

Auf Grund von § 9 Absatz 4 und § 16 Absatz 3 des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) vom 17. März 2015 (GBl. S. 151) wird verordnet:

§ 1 Ziele

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Allgemeine Anforderungen

§ 4 Inhalte des Sanierungsfahrplans

§ 5 Portfolio-Sanierungsfahrplan, Sanierungsfahrplan bei Gebäudekomplexen

§ 6 Ausstellungsberechtigung

§ 7 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 6)
Handlungsfelder

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 Nummer 2)
Mindestanforderungen an die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie deren Eingangsvoraussetzungen

1 Eingangsvoraussetzungen

2 Mindestinhalte von Aus-/Weiterbildungsmaßnahmen

2.1 Themenbereich 1: Rechtliches

2.2 Themenbereich 2: Gebäudehülle in Neubau und Bestand

2.3 Themenbereich 3: Anlagentechnik und erneuerbare Energien in Neubau und Bestand

2.4 Themenbereich 4: Energieausweis, Modernisierungsempfehlungen, Wirtschaftlichkeit

2.5 Themenbereich 5: Elektrotechnik und Beleuchtung

3 Abschlusszertifikat

4 Parallelerwerb

5 Alternative Lehrformen

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 3 und 4)
Erklärung Wohngebäude

Anlage 4 (zu § 6 Absatz 3 und 4)
Erklärung Nichtwohngebäude

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