Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 14. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 174), geändert am 28. Juli 2020 (HmbGVBl. S. 412)
Auf Grund von § 16c des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 HmbGVBl. S. 510, 5 199), und § 17a Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), wird verordnet:
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