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Vorschrift Landeshafenverordnung

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  • Vom 10. Oktober 2000, GVBl. S. 421, zuletzt geändert am 19. Dezember 2018, GVBl. S. GVBl. S. 469, 477

  • Vom 10. Oktober 2000, GVBl. S. 421, zuletzt geändert am 22. September 2017, GVBl. S. 237, 242

  • Vom 10. Oktober 2000, GVBl. S. 421, zuletzt geändert am 12. Januar 2016, GVBl. S. 15

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Landeshafenverordnung (LHafVO)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz

Vom 10. Oktober 2000 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2022 (GVBl. S. 118)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.8543

Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und 3 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Forsten verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Anwendung anderer Vorschriften

§ 3 Zuständigkeiten, Hafenbehörde

§ 4 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben

Teil 2
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen

Abschnitt 1
Grundsätzliches

§ 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen

§ 6 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag

§ 7 Verkehrsstörende Einrichtungen

§ 8 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung

§ 9 Freigabe des Hafens für den Umschlag von gefährlichen Gütern und wassergefährdenden Stoffen

§ 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

§ 11 Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr

§ 12 Reinhaltung des Hafens

§ 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände

Abschnitt 2
Meldepflichten, Erlaubnisse

§ 14 An- und Abmeldung

§ 15 Meldepflicht beim Umschlag von Gütern, die dem ADN unterliegen

§ 16 Erlaubnis zum Einlaufen

§ 17 Stilllegen von Fahrzeugen, besondere Nutzung

Abschnitt 3
Verkehr und Aufenthalt

§ 18 Schlepp- und Schubverkehr

§ 19 Zuweisung der Liegeplätze

§ 20 Festmachen und Ankern

§ 21 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge

§ 22 Landgänge

§ 23 Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen

§ 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

§ 25 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land

§ 26 Eigenversorgung mit Treibstoffen

Abschnitt 4
Umschlag

§ 27 Benutzung von Hafenanlagen

§ 28 Beseitigung störender Gegenstände

§ 29 Abstellen von Gütern

Teil 3
Ergänzende Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden

§ 30 Vorkehrungen für Gefahrenfälle

§ 31 Liegeplätze für Schiffe mit gefährlichen Gütern

§ 32 Festmachen von Fahrzeugen

§ 33 Fluchtwege und Evakuierungsmittel

§ 34 Laden und Löschen

§ 35 Aufenthalt an Bord

§ 36 Aufsicht

§ 37 Wache und Alarm

§ 38 Umschlagleitungen

§ 39 Elektrische Schutzmaßnahmen beim Umschlag flüssiger gefährlicher Güter

§ 40 Schutz des Hafengewässers und der Landanlagen

§ 41 Verhalten nach dem Umschlag

Teil 4
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationen in Binnenhäfen

§ 41a Geltungsbereich

§ 41 b Begriffsbestimmungen

§ 41 c Pflichten

Teil 5
Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle bei Seeschiffen

§ 41 d Geltungsbereich

§ 41 e Begriffsbestimmungen

§ 41 f Pflichten

Teil 6
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 42 Aushang der Verordnung

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

§ 44 Weitergeltung von Hafenbereichen

§ 45 In-Kraft-Treten

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