Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 10. Oktober 2000 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2022 (GVBl. S. 118)
Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und 3 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. November 1999 (GVBl. S. 407), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Forsten verordnet:
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