Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 1. Juni 2015, GV. NRW S. 486
Auf Grund des § 26 Absatz 1, des § 30 und des § 31 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), von denen § 26 Absatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
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