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Vorschrift Richtlinie über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG

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  • Vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 S. 146), geändert durch Artikel 1 der DELEGIERTEN RICHTLINIE (EU) 2021/1206 DER KOMMISSION vom 30. April 2021 (ABl. L 261 vom 22.7.2021)

  • Vom 23. Juli 2014, ABl. L 257 S. 146, berichtigt am 11. Juni 2018, ABl. L 146 S. 8

  • Vom 23. Juli 2014, ABl. L 257 S. 146

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RICHTLINIE 2014/90/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (2014/90/EU)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 23. Juli 2014 (ABl. L 257 S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 105 der VERORDNUNG (EU) 2024/1689 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.761752

Präambel

KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Ziel

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Anwendungsbereich

Artikel 4 Anforderungen an Schiffsausrüstung

Artikel 5 Anwendung

Artikel 6 Funktionieren des Binnenmarktes

Artikel 7 Umflaggung eines Schiffs zur Flagge eines Mitgliedstaats

Artikel 8 Normen für Schiffsausrüstung

KAPITEL 2
DAS STEUERRAD-KENNZEICHEN

Artikel 9 Das Steuerrad-Kennzeichen

Artikel 10 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens

Artikel 11 Elektronische Kennzeichnung

KAPITEL 3
VERPFLICHTUNGEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

Artikel 12 Pflichten der Hersteller

Artikel 13 Bevollmächtigte

Artikel 14 Sonstige Wirtschaftsakteure

KAPITEL 4
KONFORMITÄTSBEWERTUNG UND NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 15 Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 16 EU-Konformitätserklärung

Artikel 17 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Artikel 18 Notifizierende Behörden

Artikel 19 Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 20 Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 21 Änderungen der Notifizierungen

Artikel 22 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

Artikel 23 Pflichten der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Tätigkeit

Artikel 24 Pflichten der notifizierten Stellen Informationen bereitzustellen

KAPITEL 5
ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTS, KONTROLLE DER PRODUKTE UND SCHUTZKLAUSELN

Artikel 25 Rahmen für die Überwachung des EU-Marktes

Artikel 26 Verfahren zur Behandlung von Schiffsausrüstung, mit der eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

Artikel 27 EU-Schutzklauselverfahren

Artikel 28 Gefährdung der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit oder der Umwelt durch konforme Produkte

Artikel 29 Formale Nichtkonformität

Artikel 30 Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen

Artikel 31 Ausnahmen für Versuchs- oder Erprobungszwecke

Artikel 32 Ausnahmen im Falle außergewöhnlicher Umstände

KAPITEL 6
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33 Erfahrungsaustausch

Artikel 34 Koordinierung der notifizierten Stellen

Artikel 35 Durchführungsmaßnahmen

Artikel 36 Änderung

Artikel 37 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 38 Ausschuss

Artikel 39 Umsetzung

Artikel 40 Aufhebung

Artikel 41 Inkrafttreten

Artikel 42 Adressaten

ANHANG I
STEUERRAD-KENNZEICHEN

ANHANG II
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN

I. MODUL B: EG-BAUMUSTERPRÜFUNG

II. MODUL D: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS

III. MODUL E: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DAS PRODUKT

IV. MODUL F: KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE EINER PRODUKTPRÜFUNG

V. MODUL G: KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG

ANHANG III
VON DEN KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN ZU ERFÜLLENDE ANFORDERUNGEN, UM NOTIFIZIERTE STELLEN ZU WERDEN

ANHANG IV
NOTIFIZIERUNGSVERFAHREN

ANHANG V
VON DEN NOTIFIZIERENDEN BEHÖRDEN ZU ERFÜLLENDE ANFORDERUNGEN

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