Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 2. April 2015 (GBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2026 (GBl. 2026 Nr. 1)
Auf Grund von § 15 Absatz 4 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Innenministerium, § 31 Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5, § 33 Absatz 7 Nummer 1 bis 4, § 38 Absatz 3 Satz 3, § 39 Absatz 4, § 41 Absatz 4, § 57 Absatz 4 Satz 2, § 70 Nummer 1, 3 und 6 und § 72 Absatz 6 Satz 2 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) wird verordnet:
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