Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 20. Oktober 2014 (GVBl. S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 296)
Aufgrund des § 6 Abs. 3, des § 9 Abs. 7, des § 10 Satz 2 und 3, des § 14 Abs. 4, des § 16 Abs. 5, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie des § 29 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. S. 3154), des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 11 Nr. 2 Buchst. a des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-), geändert durch Gesetz vom 8. April 2014 (GVBl. S. 133), verordnet die Landesregierung:
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