Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 21. Juli 2014 (GBl. S. 383), geändert durch Artikel 121 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. S. 1, 15)
Auf Grund von § 4 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314) wird verordnet:
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