Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 30. Juli 2014, BGBl. I S. 1316, geändert am 24. März 2017, BGBl. I S. 656, 658
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), zuletzt berichtigt durch die Berichtigung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 Ober Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 158 vom 19.6.2012, S. 25).
Auf Grund des Artikels 9 Nummer 4 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie in der vom 2. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
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