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Vorschrift Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

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  • Ausgabe: Januar 2014 (GMBl 2014, S. 164; zuletzt geändert GMBl 2022, S. 269)

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  • Ausgabe: Januar 2014 (GMBl 2014, S. 164; geändert GMBl 2015, S. 136)

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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS 519)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Januar 2014 (GMBl 2014, S. 164; zuletzt geändert GMBI 2025, S. 144)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.652453

Die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten", Ausgabe Januar 2007 (GMBl. 2007, S. 122 [Nr. 6/7] v. 9.2.2007, berichtigt: GMBl. 2007, S. 398 [Nr. 18] v. 2.4.2007), wird wie folgt neu gefasst:

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Zulassung und Anzeige

4 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

5 Anforderungen an die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung

6 Koordination (gemäß § 15 Absatz 4 GefStoffV)

7 Organisatorische Maßnahmen

8 Sicherheitstechnische Maßnahmen

9 Persönliche Schutzausrüstung

10 Hygienemaßnahmen

11 Unterweisung der Beschäftigten

12 Unterrichtung der Beschäftigten

13 Arbeitsmedizinische Prävention

14 Besondere Regelungen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten

15 Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit geringer Exposition oder emissionsarmen Verfahren

16 Besondere Regelungen für Abbruch-Arbeiten an Asbestzementprodukten

17 Besondere Regelungen für Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten

18 Besondere Anforderungen an Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen

19 Weitere Regelungen

Anlage 1.1
Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (gemäß Anhang I Nummer 2.4.2 GefStoffV und Nummer 3.2 TRGS 519)

Anlage 1.2
Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit

Anlage 1.3
Objektbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien

Anlage 1.4
Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan

Anlage 1.5
Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach Nummer 14 TRGS 519

Anlage 1.6
Betriebsanweisung (§ 14 GefStoffV) (Demontage von Fassadenplatten)

Anlage 1.7
Betriebsanweisung (§ 14 GefStoffV) (Entfernen von Brandschutzplatten)

Anlage 2
Kennzeichnung von Arbeitsbereichen und Behältern

Anlage 2a
Kennzeichnung von Arbeitsbereichen

Anlage 2b
Kennzeichnung von Behältern, die asbesthaltige Materialien enthalten

Anlage 3
Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für ASI-Arbeiten mit Asbest

Anlage 4
Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 TRGS 519 für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten

Anlage 5
Mindestanforderungen für Fortbildungslehrgänge zur Sachkunde nach Nummer 2.7 TRGS 519

Anlage 6.1
Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Asbestfaserexposition

Anlage 6.2
Ermittlung der Asbestfaserkonzentration zur Anerkennung von emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9

Anlage 6.3
Hinweise zur Anwendung der unterschiedlichen Verfahren zur Ermittlung der Asbestfaserexposition nach Nummer 4.3 Absatz 1 und Absatz 2

Anlage 7.1
Anforderungen an zum Einsatz bei ASI-Arbeiten nach Nummer 8.2 Absatz 6 der TRGS 519 geeignete Industriestaubsauger und ortsveränderliche Entstauber

Anlage 7.2
Mindestanforderungen an Luftreiniger für den Einsatz bei Tätigkeiten an Bauteilen mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten

Anlage 8
Zulassung als Fachbetrieb nach GefStoffV, Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten

Anlage 9
Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten (Exposition-Risiko-Matrix)

Anlage 10
Qualifikationsmodul 1E - Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 Nummer 2.9

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