Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700, 720)
Auf Grund des § 10 Absatz 2 Nummer 3, des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 3, des § 53 Absatz 6 Nummer 1 bis 3, des § 54 Absatz 7 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, des § 55 Absatz 2 und des § 57 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, von denen § 52 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, sowie des § 10 Absatz 3 des Abfallverbringungsgesetzes, der durch Artikel 5 Absatz 34 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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