Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 21. Juli 1998 (GVBl. II S. 532), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. März 2023 (GVBl. II Nr. 17)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.
Auf Grund des § 20 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
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