Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 19. April 1999, GBl. S. 181, zuletzt geändert am 3. Dezember 2013, GBl. 389, 441
Auf Grund von § 45k Satz 1 und 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet:
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