Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3221), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Mai 2021 (BGBl. I S. 942, 953)
Es verordnet
- auf Grund des § 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie
- auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
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