Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 24.Juni 2013, BGBl. I S. 1685, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 89)
Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
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