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Vorschrift Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg

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  • Vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2021(HmbGVBl. S. 383)

  • Vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 191)

  • Vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93)

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Verordnung über die Sicherheit bei der Beförderung von gefährlichen Gütern und zur Erhöhung des Brandschutzes im Hamburger Hafen (Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg - GGBVOHH)

Sachgebiet: Gefahrgut

Gesetzgeber: Hamburg

Vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2021 (HmbGVBl. S. 666)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.586307

Auf Grund von § 22 Absatz 1 des Hafensicherheitsgesetzes vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440), sowie von § 28 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), wird verordnet:

§ 1 Zielsetzung, Geltungsbereich und anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Anmeldung von gefährlichen Gütern

§ 4 Anmeldefristen und Verantwortlichkeiten

§ 5 Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts

§ 6 Unmittelbare Überladung und Durchfuhr von verpackten gefährlichen Gütern

§ 7 Einbringen, Umschlag und Durchfuhr von gefährlichen Gütern als Massengut

§ 8 Zugelassene Lade- und Löschstellen

§ 9 Maßnahmen in Gefahrenfällen und Anzeigepflichten

§ 10 Liegeplatzvorschriften

§ 11 Tankschiffhäfen

§ 12 Besondere Sicherheitsmaßnahmen für Tankschiffe

§ 13 Reinigen und Entgasen von Wasserfahrzeugen

§ 14 Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen

§ 15 Rauchverbote und Verbote von feuergefährlichen Arbeiten

§ 16 Ausnahmen und Befreiungen von Rauchverboten und den Verboten von feuergefährlichen Arbeiten

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Schlussbestimmungen

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3)
Angaben, die gemäß § 3 Absatz 3 an das Gefahrgutinformationssystem des Hamburger Hafens zu übermitteln sind

Anlage 2 (zu § 5 Absätze 1 und 2)
Mengengrenzen, besondere Sicherheitsanforderungen und generelle Zulassungsbeschränkungen, die gemäß § 5 Absätze 1 und 2 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts im Freien und in Gebäuden sowie auf Wasserfahrzeugen einzuhalten sind

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 15 Absatz 1)
Brandschutz- und Gefahrenabwehrmaßnahmen, die gemäß § 5 Absatz 1 beim Abstellen von verpackten gefährlichen Gütern zum Zweck des zeitweiligen Aufenthalts in Gebäuden und im Freien sowie bei feuergefährlichen Arbeiten gemäß § 15 Absatz 1 einzuhalten sind

Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1)
Mengengrenzen, Sicherheitsbestimmungen und Bedingungen, die gemäß § 6 Absatz 1 bei der unmittelbaren Überladung und der Durchfuhr verpackter gefährlicher Güter einzuhalten sind

Anlage 5 (zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 14 Absatz 1 Nummer 6)
Sicherheitsbestimmungen beim Einbringen und Umschlag gefährlicher Güter als Massengut unter Beteiligung eines Wasserfahrzeugs gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie beim Bunkern von Schiffsbetriebsstoffen gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 6

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