Sachgebiet: Gefahrgut
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2021 (HmbGVBl. S. 666)
Auf Grund von § 22 Absatz 1 des Hafensicherheitsgesetzes vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440), sowie von § 28 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 435), wird verordnet:
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