Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 31. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 9. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 507, 508)
Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeswaldgesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), und des § 21 Abs. 7 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
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