Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 20. Juli 2012, BGBl. I S. 1635, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 405)
Es verordnen auf Grund
- des § 12 Absatz 3a und des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, von denen § 12 Absatz 3a durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) neu gefasst und § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 sowie Satz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) die Bundesregierung:
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