Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bayern
Vom 12. Dezember 2001, GVBl. S. 1066, zuletzt geändert am 24. Juli 2018, GVBl. S. 604, 606
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) und der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters gemäß Art. 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 192 S. 36)
Auf Grund von Art. 41j, Art. 70 Abs. 2 und Art. 77 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 882, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
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