Aufgrund des § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187), verordnet die Landesregierung:
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