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Vorschrift Hafenverordnung

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  • Vom 10. Januar 1983 (GBl. S. 41), zuletzt geändert am 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 122)

  • Vom 10. Januar 1983 (GBl. S. 41), zuletzt geändert am 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 446)

  • Vom 10. Januar 1983, GBl. S. 41, zuletzt geändert am 25. Januar 2012 (GBl. S. 65)

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Verordnung des Verkehrsministeriums über Häfen, Lade- und Löschplätze (Hafenverordnung - HafenVO)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Baden-Württemberg

Vom 10. Januar 1983 (GBl. S. 41), zuletzt geändert am 23. März 2020 (GBl. S. 172, 173)

Amtliche Anmerkung:

1) Diese Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 152, ber. ABl. L 344 vom 27. Dezember 2005, S. 52).

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.561760

Auf Grund von § 30 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten verordnet:

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Anwendung anderer Vorschriften

§ 3 Hafenbehörde

§ 4 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben

ZWEITER TEIL
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 5 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet

§ 6 Erlaubnis zum Einlaufen

§ 7 Überbelegung des Hafens

§ 8 An- und Abmeldung

§ 9 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag

§ 10 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

§ 11 Reinhaltung des Hafens

§ 12 Verhalten bei Feuersgefahr

§ 13 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände

§ 14 Verkehrsstörende Einrichtungen

2. Abschnitt
Verkehr, Aufenthalt und Umschlag

§ 15 Verhalten bei Fahrten im Hafen

§ 16 Schlepp- und Schubverkehr

§ 17 Zuweisung der Liegeplätze

§ 18 Festmachen und Ankern

§ 19 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge

§ 20 Landgänge

§ 21 Stillegen von Fahrzeugen

§ 22 Gebrauch der Schiffsschraube bei festgemachten Fahrzeugen

§ 23 Sicherheitsvorschriften gegen Feuersgefahr an Bord

§ 24 Sicherheitsvorschriften gegen Feuersgefahr an Land

§ 25 Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, die entzündbare Flüssigkeiten befördern

§ 26 Meldung besonderer Vorfälle

§ 27 Aufenthaltsbeschränkung

§ 28 Eigenversorgung mit Treibstoffen

§ 29 Benutzung von Hafenanlagen

§ 30 Beseitigung störender Gegenstände

§ 31 Lagern von Gütern

DRITTER TEIL
Besondere Vorschriften für die Häfen, in denen gefährliche Güter befördert und umgeschlagen werden.

1. Abschnitt
Beförderung und Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen im Sinne des ADNR mit Tankschiffen (Klasse III a, Kategorien KOs, KOn, K1s, K1n, K2, K3)

§ 32 Vorkehrungen für Gefahrenfälle

§ 33 Schlepp- und Schubverkehr

§ 34 Festmachen von Fahrzeugen

§ 35 Umschlagstellen

§ 36 Fluchtwege

§ 37 Laden und Löschen

§ 38 Rauchen und Gebrauch von offenem Feuer

§ 39 Tankluken

§ 40 Aufenthalt an Bord

§ 41 Aufsicht

§ 42 Wache und Alarm

§ 43 Umschlagleitungen

§ 44 Elektrische Schutzmaßnahmen

§ 45 Schutz des Hafengewässers

§ 46 Verhalten nach dem Umschlag

§ 47 Reinigen und Entgasen

§ 48 Tankschiffsliegeplätze

2. Abschnitt
Beförderung und Umschlag sonstiger gefährlicher Güter im Sinne des ADNR mit Tankschiffen

§ 49 Beförderung und Umschlag von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen der Klasse I d ADNR

§ 50 Beförderung und Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen der Kategorie Kx der Klasse III a ADNR

§ 51 Beförderung und Umschlag von Stoffen der Klasse IV a ADNR

§ 52 Beförderung und Umschlag von Stoffen der Klasse V ADNR

3. Abschnitt
Beförderung und Umschlag gefährlicher Stoffe im Sinne des ADNR in Versandstücken

§ 53 Anwendungsbereich

§ 54 Aufsicht

§ 55 Laden und Löschen

§ 56 Fluchtweg

§ 57 Anwendung anderer Vorschriften

4. Abschnitt
Beförderung und Umschlag von gefährlichen Stoffen im Sinne des ADNR in loser Schüttung

§ 58 Anwendung anderer Vorschriften

5. Abschnitt
Beförderung und Umschlag wassergefährdender Stoffe

§ 59 Sorgfaltspflicht

§ 60 Sicherheitsvorkehrungen

VIERTER TEIL
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen

§ 60 a Geltungsbereich

§ 60 b Begriffsbestimmungen

§ 60 c Pflichten der Hafenbetriebsverwaltung

FÜNFTER TEIL
Besondere Vorschriften für einzelne Häfen

§ 61 Sicherheitszone der Häfen Weil, Breisach, Kehl, Karlsruhe, Mannheim, Heilbronn, Stuttgart und Plochingen

§ 61 a Festlegung der Grenzen nach § 15 des Hafensicherheitsgesetzes

§ 62 Hafen Weil am Rhein Hafengebiet

§ 63 Hafen Breisach am Rhein Hafengebiet

§ 64 Hafen Kehl

§ 65 Städt. Rheinhäfen Karlsruhe

§ 66 Hafen Mannheim

§ 67 Hafen Heilbronn

§ 68 Hafen Stuttgart

§ 69 Hafen Plochingen

SECHSTER TEIL
Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften

§ 70 Ausnahmen

§ 71 Ordnungswidrigkeiten

§ 72 Aushang der Verordnung

§ 73 Inkrafttreten

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