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Vorschrift Zuteilungsverordnung 2020

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Weitere Fassungen

  • Vom 26. September 2011, BGBl. I S. 1921

Rechtssprechung zu: ZuV 2020
  • EuGH: Treibhausgasemissionszertifikate; Kapazitätsänderung, Urt. v. 14.05.2020

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Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (Zuteilungsverordnung 2020 - ZuV 2020)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 26. September 2011, BGBl. I S. 1921, geändert am 13. Juli 2017, BGBl. I S. 2354, 2356

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.524085

Auf Grund der §§ 10 und 28 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBI. I S. 1475), hinsichtlich des § 10 nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages, verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Zuteilungsregeln

§ 3 Bildung von Zuteilungselementen

§ 4 Bestimmung der installierten Anfangskapazität von Bestandsanlagen

§ 5 Erhebung von Bezugsdaten

§ 6 Bestimmung von Bezugsdaten

§ 7 Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen

§ 8 Maßgebliche Aktivitätsrate

§ 9 Zuteilung für Bestandsanlagen

Unterabschnitt 2
Besondere Zuteilungsregeln

§ 10 Zuteilungsregel für die Wärmeversorgung von Privathaushalten

§ 11 Zuteilungsregel für die Herstellung von Zellstoff

§ 12 Zuteilungsregel für Steamcracking-Prozesse

§ 13 Zuteilungsregel für Vinylchlorid-Monomer

§ 14 Wärmeflüsse zwischen Anlagen

§ 15 Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom

Abschnitt 3
Neue Marktteilnehmer

§ 16 Antrag auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen

§ 17 Aktivitätsraten neuer Marktteilnehmer

§ 18 Zuteilung für neue Marktteilnehmer

Abschnitt 4
Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen

§ 19 Wesentliche Kapazitätsverringerung

§ 20 Betriebseinstellungen

§ 21 Teilweise Betriebseinstellungen

§ 22 Änderungen des Betriebs einer Anlage

Abschnitt 5
Befreiung von Kleinemittenten

§ 23 Angaben im Antrag auf Befreiung für Kleinemittenten

§ 24 Bestimmung des Emissionswertes der Anlage in der Basisperiode

§ 25 Nachweis anlagenspezifischer Emissionsminderungen

§ 26 Ausgleichszahlungs- und Abgabepflicht

§ 27 Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 28 Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung von Kleinemittenten

Abschnitt 6
Sonstige Regelungen

§ 29 Einheitliche Anlagen

§ 30 Auktionierung

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Übergangsregelung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen

§ 33 Inkrafttreten

Anhang 1
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e, § 6 Absatz 6, § 10 Absatz 3 Satz 1, §§ 12, 13 Satz 1, § 15 Absatz 4 Satz 3, § 16 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c, § 23 Absatz 4 Satz 2)

Anhang 2
(zu § 7 Absatz 3)

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