Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 19. Dezember 2010 (GBl. S. 1089), geändert durch Artikel 48 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. S. 1, 7)
Auf Grund von § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 8 Halbsatz 2 Nr. 3 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745) wird mit Zustimmung des Landtags verordnet:
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