Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1341)
Auf Grund des § 48a Absatz 1 und 3 sowie des § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBI. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
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