Auf Grund des § 30a Absatz 1 und 4 des Landesfischereigesetzes (LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), wird nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses und nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen verordnet:
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