Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 31. März 2010 (GV. NRW S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW S. 122)
Auf Grund der §§ 17 Absatz 2 und 4, 19 Absatz 2 und 5, 22 Absatz 12 Nummer 1 und 2, 25 Absatz 3, 33 Absatz 2, 40 Absatz 2 und 55 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 871), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
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