Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 9. März 2010, GV. NRW. S. 172, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)
Auf Grund der §§ 38 Absatz 2, 39 Absatz 3, 42 Absatz 1 und 48 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), wird nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen verordnet:
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