Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 82)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 97 Übergang der Abwasserbeseitigung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (zu § 56 WHG)
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