Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 27. Oktober 2009 (GVBl. II Nr. 39, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2021 (GVBl. II Nr. 30, S. 1)
Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 2 Nummer 1 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 604) verordnet der Minister für Wirtschaft:
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